Rechtliches

Anlage 3 — Preis- und Rollenliste

Anlage 3 — Preis- und Rollenliste

Entgelte je Rolle, Mengenstaffel, Zähl- und Abrechnungsregeln

Anlage 3 zu den AGB evonotex · Fassung 1.1 · Stand 2026-09-05

Diese Anlage 3 ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Überlassung der Software evonotex (nachfolgend „AGB"). Sie enthält die Entgelte für die Überlassung der Anwendung sowie die Regeln, nach denen die abzurechnenden Mengen ermittelt werden.

Alle Beträge sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus nach § 9 der AGB.

1 Grundgebühr

Der Kunde schuldet je Firma eine monatliche Grundgebühr. Sie fällt unabhängig von der Zahl der gebuchten Einheiten an. Unterhält der Kunde mehrere Firmen, fällt sie für jede Firma gesondert an (§ 6 Absatz 6 der AGB).

PositionBetrag je Monat
Grundgebühr je Firma69,00 EUR

2 Entgelte je Rolle

Zusätzlich zur Grundgebühr schuldet der Kunde je abzurechnender Einheit ein monatliches Entgelt, das sich nach der Rolle richtet. Welche Einheit je Rolle maßgeblich ist, regelt Ziffer 4 Absatz 1.

RolleBetrag je Monat und EinheitAnmerkung
Mitarbeitende9,00 bis 6,00 EURje aktivem Mitarbeitenden-Datensatz; Mengenstaffel nach Ziffer 3
Manager12,00 EURje Zugang; fester Betrag, unabhängig von der Menge
Geschäftsführung15,00 EURje Zugang. Der erste Zugang dieser Rolle je Firma ist entgeltfrei. Jeder weitere Zugang ist entgeltpflichtig.
Steuerberater35,00 EURje erteilter Freigabe; fester Betrag, unabhängig von der Menge

3 Mengenstaffel für die Rolle der Mitarbeitenden

(1) Für die Rolle der Mitarbeitenden gilt eine Volumenstaffel. Maßgeblich ist die Zahl der abzurechnenden Mitarbeitenden-Datensätze innerhalb der jeweiligen Firma. Unterhält der Kunde mehrere Firmen, wird die Staffel für jede Firma gesondert ermittelt; eine Zusammenrechnung findet nicht statt (§ 6 Absatz 6 der AGB). Der Betrag der erreichten Stufe gilt einheitlich für alle Mitarbeitenden-Datensätze, nicht nur für die die Stufengrenze überschreitenden.

Zahl der abzurechnenden Mitarbeitenden-DatensätzeBetrag je Monat und Datensatz
1 bis 109,00 EUR
11 bis 258,50 EUR
26 bis 508,00 EUR
51 bis 1007,50 EUR
101 bis 2007,00 EUR
201 bis 3506,50 EUR
351 bis 4996,25 EUR
ab 5006,00 EUR

(2) Rechenbeispiel. Bei 12 Mitarbeitenden-Datensätzen ist die Stufe „11 bis 25" erreicht. Es werden alle 12 mit 8,50 EUR berechnet, mithin 102,00 EUR. Zuzüglich der Grundgebühr von 69,00 EUR ergibt sich ein monatliches Entgelt von 171,00 EUR netto.

(3) Da der Betrag der erreichten Stufe für alle Mitarbeitenden-Datensätze gilt, kann das monatliche Gesamtentgelt beim Überschreiten einer Stufengrenze sinken. Dies ist ausdrücklich gewollt und begründet keinen Anspruch auf eine abweichende Berechnung.

(4) Ab 1.000 Mitarbeitenden-Datensätzen erfolgt die Preisbildung auf Grundlage eines gesonderten Bestellformulars.

4 Ermittlung der abzurechnenden Mengen

(1) Maßgeblich ist die Zahl der abzurechnenden Einheiten je Rolle. Sie bestimmt sich wie folgt:

a) Mitarbeitende. Maßgeblich ist die Zahl der aktiven Mitarbeitenden-Datensätze. Ein Mitarbeitenden-Datensatz ist unabhängig davon abzurechnen, ob der betreffenden Person ein Zugang eingerichtet ist; die Leistungen der Anwendung — insbesondere Planung, Zeiterfassung, Abwesenheitsverwaltung, Lohnvorbereitung und Auswertung — werden für jede geführte Person erbracht, auch ohne deren eigenen Zugriff.

b) Manager und Geschäftsführung. Maßgeblich ist die Zahl der Zugänge mit der jeweiligen Rolle. Ein solcher Zugang ist abzurechnen, solange er aktiv ist oder die ihm zugeordnete Person weiterhin als aktiver Mitarbeitenden-Datensatz geführt wird.

c) Steuerberater. Maßgeblich ist die Zahl der erteilten Freigaben nach Absatz 4.

Ende der Entgeltpflicht. Die Entgeltpflicht für eine Person endet, wenn der Kunde sie in der Anwendung deaktiviert oder archiviert (Offboarding). Der bloße Entzug des Zugriffs — die Deaktivierung eines Benutzerkontos bei fortbestehender Führung der Person in der Anwendung — beendet die Entgeltpflicht nicht; die Person wird weiterhin geplant, erfasst und ausgewertet. Deaktivierte und archivierte Mitarbeitenden-Datensätze, deaktivierte Zugänge ohne fortbestehende Führung der Person sowie entzogene Steuerberater-Freigaben werden nicht berechnet.

(2) Mehrfachzuordnung. Verfügt eine Person über mehrere Rollen, wird sie nur einmal gezählt, und zwar in der Rolle mit dem weitergehenden Funktionsumfang. Eine Person, für die zugleich ein Mitarbeitenden-Datensatz geführt wird und die über einen Manager- oder Geschäftsführungszugang verfügt, wird ausschließlich in dieser weitergehenden Rolle berechnet und nicht zusätzlich als Mitarbeitende. Sie wird in diesem Fall auch bei der Ermittlung der Staffelstufe nach Ziffer 3 nicht mitgezählt.

(3) Erster Geschäftsführungszugang. Je Firma ist genau ein Zugang der Rolle Geschäftsführung entgeltfrei. Die Entgeltfreiheit ist nicht auf andere Rollen übertragbar und verfällt nicht.

(4) Zugang für Steuerberater. Ein Zugang der Rolle Steuerberater wird der Firma zugerechnet, für die er freigegeben ist, und dieser Firma berechnet. Gibt der Kunde den Zugang frei, entsteht die Entgeltpflicht mit der Freigabe; sie endet mit dem Entzug der Freigabe nach Maßgabe von Ziffer 5.

(5) Mindestmenge. Die abzurechnende Mindestmenge der Rolle Mitarbeitende beträgt einen Mitarbeitenden-Datensatz.

(6) Der Anbieter stellt dem Kunden in der Anwendung eine jederzeit abrufbare Übersicht der aktiven abzurechnenden Einheiten je Rolle und der sich daraus ergebenden Vergütung bereit. Die Rechnung weist die berechneten Mengen je Rolle gesondert aus.

5 Mengenänderungen während der Laufzeit

(1) Der Kunde ändert die Zahl seiner abzurechnenden Einheiten selbst über die Funktionen der Anwendung. Eine gesonderte Bestellung ist hierfür nicht erforderlich. Eine Obergrenze besteht nicht; Ziffer 3 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Erhöhung. Legt der Kunde eine weitere entgeltpflichtige Einheit an oder weist er einem Zugang eine höherwertige Rolle zu, wird die Änderung sofort wirksam. Sie wird für die laufende Abrechnungsperiode zeitanteilig berechnet; der Differenzbetrag wird mit der nächsten Rechnung ausgewiesen. Wird durch die Erhöhung eine Stufengrenze nach Ziffer 3 überschritten, gilt der Betrag der neu erreichten Stufe ab dem Zeitpunkt der Änderung für alle Mitarbeitenden-Datensätze.

(3) Verringerung. Deaktiviert der Kunde eine abzurechnende Einheit oder weist er einem Zugang eine geringerwertige Rolle zu, wird die Verringerung zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode wirksam. Eine Erstattung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgt nicht.

(4) Die Ermittlung der Mengen erfolgt automatisiert durch die Anwendung. Der Kunde löst die Mengenänderung durch sein eigenes Handeln in der Anwendung aus und erkennt an, dass hieraus unmittelbar eine Änderung der Vergütung folgt.

6 Gesondert zu vergütende Leistungen

(1) Für Leistungen, die nach Anlage 1 Ziffer 5 oder Anlage 2 Ziffer 8 gesondert zu beauftragen sind, gilt ein Stundensatz von 160,00 EUR je angefangener Stunde, soweit im Einzelfall nichts anderes in Textform vereinbart ist.

(2) Der Anbieter schätzt den voraussichtlichen Aufwand vor Beginn der Leistung und zeigt ihn dem Kunden in Textform an. Die Leistung wird erst nach Beauftragung durch den Kunden in Textform erbracht.

(3) Wird im Einzelfall eine persönliche Anwesenheit beim Kunden erforderlich, sind Reisezeiten und Reisekosten nur dann zu erstatten, wenn der Vor-Ort-Einsatz vom Kunden vorab in Textform angefordert oder genehmigt wurde. Die Abrechnung erfolgt gegen Nachweis; Reisezeiten während der An- und Abreise werden nicht gesondert vergütet.

(4) Der Aufwand für die Bearbeitung von Fehlmeldungen nach § 18 Absatz 6 der AGB sowie für Unterstützungsleistungen und Prüfungen nach den §§ 8 und 9 der Anlage 5 wird nach dem Stundensatz gemäß Absatz 1 berechnet.

7 Umsatzsteuer und Zahlungsabwicklung

(1) Alle Beträge sind Nettobeträge zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

(2) Bei Kunden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen, erfolgt die Abrechnung im Wege des Übergangs der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge). Der Kunde ist für die Richtigkeit und Gültigkeit der von ihm angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verantwortlich. Auf welchem Weg und für welche Kunden ein Vertrag zustande kommt, richtet sich nach § 1 Abs. 5 der AGB.

(3) Die Zahlungsabwicklung erfolgt über den Zahlungsdienstleister nach § 9 der AGB.

8 Fassung dieser Anlage

Für die Anpassung der Entgelte gilt ausschließlich § 8 Absatz 7 der AGB. Die jeweils geltende Fassung dieser Anlage wird dem Kunden im Kundenkonto zum Abruf bereitgestellt.

FassungStandAnmerkung
1.0September 2026Erstfassung für evonotex. Ersetzt den Preisteil des Bestellformulars zum Rahmenvertrag. Beträge geprüft gegen Preisseite, Preisrechner und Abrechnungslogik der Anwendung.
1.12026-09-05Zählbasis der Rolle Mitarbeitende auf den Mitarbeitenden-Datensatz umgestellt. Keine Änderung an Beträgen, Staffelstufen oder der Abrechnungsregel für Mengenänderungen. Einzelheiten im Änderungsverzeichnis.

Änderungsverzeichnis 1.0 → 1.1

Der Kern der Änderung in einem Satz: Die Rolle Mitarbeitende wird nicht nach Benutzerkonten abgerechnet, sondern nach den in der Anwendung geführten aktiven Personen. Fassung 1.0 stellte durchgängig auf „Zugänge" ab und beschrieb damit weder das Produkt noch die Preisbildung zutreffend — Planung, Zeiterfassung, Abwesenheitsverwaltung, Lohnvorbereitung und Auswertung erbringt die Anwendung für jede geführte Person, unabhängig davon, ob diese sich jemals anmeldet.

StelleÄnderungWarum
Ziffer 1„gebuchte Zugänge" → „gebuchte Einheiten"Folgeänderung
Ziffer 2, Einleitung und TabelleEntgelt „je abzurechnender Einheit"; Anmerkungsspalte benennt je Rolle die Einheit (Datensatz / Zugang / Freigabe)Die Asymmetrie steht damit dort, wo der Leser die Preise sieht, statt nur in der Definition
Ziffer 3 Abs. 1, Tabellenkopf, Abs. 2, Abs. 3Staffel bezieht sich auf Mitarbeitenden-DatensätzeFolgeänderung. Stufengrenzen und Beträge unverändert
Ziffer 3 Abs. 4„ab 1.000 Zugängen" → „ab 1.000 Mitarbeitenden-Datensätzen"Folgeänderung. Schwelle 1.000 unverändert
Ziffer 4 Abs. 1Vollständig neu gefasst. Statt einer pauschalen Regel („maßgeblich sind die aktiven Zugänge") nun eine Aufteilung nach Rolle: a) Mitarbeitende = aktive Mitarbeitenden-Datensätze, b) Manager und Geschäftsführung = Zugänge, c) Steuerberater = Freigaben. Neu ergänzt: der Absatz zum Ende der EntgeltpflichtDie drei Rollen werden tatsächlich unterschiedlich bemessen. Eine pauschale Regel wäre für zwei der drei falsch. Der Absatz zum Ende der Entgeltpflicht ersetzt den bisherigen Satz „Deaktivierte und archivierte Zugänge werden nicht berechnet", der im Widerspruch zur Bemessung nach Personen stand: Maßgeblich ist das Offboarding (Deaktivierung der Person), nicht der Zugangsentzug (Deaktivierung des Benutzerkontos)
Ziffer 4 Abs. 2Nur Vokabular: „die zugleich als Mitarbeitende geführt wird" → „für die zugleich ein Mitarbeitenden-Datensatz geführt wird"Inhaltlich unverändert. Die Mehrfachzuordnungsregel bleibt vollständig erhalten, einschließlich des Ausschlusses aus der Staffelstufe nach Ziffer 3
Ziffer 4 Abs. 5„einen Zugang" → „einen Mitarbeitenden-Datensatz"Folgeänderung. Mindestmenge bleibt eins
Ziffer 4 Abs. 6„aktive Zugänge je Rolle" → „aktive abzurechnende Einheiten je Rolle"Folgeänderung
Ziffer 5 Abs. 1–3Ausschließlich Vokabular. In Abs. 1 zusätzlich der Verweis, dass Ziffer 3 Abs. 4 unberührt bleibtEin Text, der die Einheit an einer Stelle anders benennt als überall sonst, wäre in sich widersprüchlich. Die Abrechnungsregel selbst ist wortgleich unverändert — zeitanteilige Berechnung bei Erhöhung, Wirksamkeit zum Periodenende ohne Erstattung bei Verringerung. Hier zieht die Software nach, nicht der Vertrag

Ausdrücklich nicht geändert: Grundgebühr (69,00 EUR), alle acht Staffelstufen (9,00 bis 6,00 EUR), Manager (12,00 EUR), Geschäftsführung (15,00 EUR, erster Zugang entgeltfrei), Steuerberater (35,00 EUR), Stundensatz (160,00 EUR), Volumenlogik, Firmentrennung der Staffel. Die Reverse-Charge-Regel in Ziffer 7 Abs. 2 ist ebenfalls unverändert; ergänzt wurde dort lediglich ein Verweis auf § 1 Abs. 5 der AGB, der festhält, mit welchen Kunden über die Website ein Vertrag zustande kommt. Die Abrechnungsart selbst bleibt, wie sie war.